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Datamatec GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Datamatec GmbH

1. Vertragsgegenstand

Datamatec GmbH räumt dem Kunden ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht ein, die im Programmschein aufgeführten Programmsysteme über die vereinbarte Laufzeit auf einer EDV Anlage zu nutzen. Indem Sie die Software oder deren Komponenten installieren, kopieren oder anderweitig verwenden, erklären Sie sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Datamatec GmbH einverstanden. Falls Sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, die Software oder deren Komponenten zu installieren, zu kopieren oder anderweitig zu verwenden

2. Lieferung

a.Die Programmsysteme werden von Datamatec GmbH  im ausführbaren Zustand im Objektcode auf einem Datenträger oder zum Download vom Datamatec GmbH Server geliefert. Die dazugehörige Anwendungsdokumentation wird als in das Programm integrierte Helpdeskfunktion oder in druckschriftlicher Form überlassen. Programme, deren Einzel-Komponenten und Anwendungsdokumentation bilden das Lizenzmaterial. Zum Lizenzmaterial gehören auch alle Neuauflagen oder Ergänzungen, die Datamatec GmbH dem Kunden später frei oder gegen gesonderte Vergütung anbietet.

b.Einsatzvorbereitung, Installation, Modifikation, Einweisung, Schulung und Beratung durch Datamatec GmbH werden gesondert vereinbart und vergütet.

3. Abnahmetest

a.Es liegt in der Verantwortung des Kunden, während einer Testzeit von 14 Tagen festzustellen, ob die Programmsysteme, so wie sie geliefert wurden, seinen Anforderungen genügen.

b.Die Testperiode beginnt mit der Zugang des Lizenzmaterials beim Kunden, spätestens jedoch am 10. Tag nach Versand des Lizenzmaterials an den Kunden.

c.Das Lizenzmaterial gilt nach Ablauf dieser Testzeit als abgenommen, wenn der Kunde bis dahin keine Mängel schriftlich angezeigt hat, die die Nutzbarkeit des Lizenzmaterials für ihn nicht unerheblich einschränken.

4. Nutzungsumfang

a.Software der Firma Datamatec GmbH ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge als auch durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft.

b.Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist der Nutzungsumfang auf eine EDV Anlage beschränkt. Spätere Erweiterungen des Nutzungsumfangs sind jederzeit mit Zustimmung von Datamatec GmbH gegen gesonderte Vergütung möglich.

c.Nutzen im Sinne dieser Vorschrift umfaßt das vollständige oder teilweise Einspeichern der Programme und der Datenbestände, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände und die Herstellung von weiteren Kopien des Materials in maschinenlesbarer Form soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist.

d.Von der Datamatec GmbH erstellte Software wird als einheitliches Produkt lizenziert. Sie sind nicht berechtigt, Komponenten für die Verwendung durch mehr als einen Benutzer zu trennen.

e.In druckschriftlicher Form überlassenes Lizenzmaterial darf nur mit Zustimmung von der Datamatec GmbH vervielfältigt werden. Die Programme dürfen unter keinen Umständen außerhalb des in Abs. 2 geregelten Umfangs vervielfältigt oder auf sonstige Weise genutzt werden.

f.Der Kunde erkennt an, daß das Lizenzmaterial geistiges Eigentum der Datamatec GmbH ist. Eine vollständige oder teilweise Rückübersetzung der Programme in die Form eines Quellprogramms ist ausgeschlossen. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, daß das ihm überlassene Lizenzmaterial Dritten nicht ohne Einwilligung von Datamatec GmbH zugänglich gemacht wird.

g.Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Weiterleitung des Lizenzmaterials nur mit schriftlicher Einwilligung von der Datamatec GmbH zulässig. Die Datamatec GmbH wird diese Einwilligung erteilen, falls der vorgesehene Empfänger des Lizenzmaterials mit der Datamatec GmbH eine entsprechendeVereinbarung abschließt, um die Datamatec GmbH die umfassende Sicherung ihres geistigen Eigentums zu ermöglichen.

5. Vergütung

a.Die Lizenzgebühr für die Nutzung des Lizenzmaterials wird zwischen den Parteien gesondert vereinbart. Reisekosten und sonstige nachgewiesene Aufwendungen werden ggf. vom Kunden erstattet.

b.Zahlungen sind innerhalb der ersten 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Die Nutzungsbefugnis ruht, wenn der Kunde im Zahlungsverzug ist. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen.

c.Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Gewährleistung

a.Es ist dem Kunden bekannt, daß nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können.
Während einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten wird die Datamatec GmbH Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit der Programme nicht unerheblich mindern, unter der Voraussetzung beheben, daß sie bei vertragsgemäßger Nutzung der Programme aufgetreten sind,  in der letzten von der Datamatec GmbH ausgelieferten Version liegen, schriftlich gemeldet werden, exakt und ggf. mit den Basisdaten beschrieben werden und wiederholbar sind.
Der Kunde hat die Datamatec GmbH im Rahmen des Zumutbaren bei der Fehlerbeseitigung zu unterstützen. Die Fehlerbeseitigung erfolgt bei der Datamatec GmbH.

Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonstwie eingreift, es sei denn, daß er im Zusammenhang mit der Fehlerbehebung nachweist, daß der Fehler schon in der ungeänderten Fassung der Programme vorhanden war.
Die Datamatec GmbH kann die Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, die sich als unbegründet herausstellt.
 

Die Gewährleistung erlischt, soweit das jeweilige Programmsystem unentgeltlich überlassen worden ist. In diesem Fall hat der Kunde die Möglichkeit, sich durch gesonderte Vereinbarung (Wartungsvertrag) der Hilfe von der Datamatec GmbH zu den dort vereinbarten Konditionen zu versichern.

7. Eigentum und Urheberrechte

Das dem Kunden überlassene Lizenzmaterial verbleibt im Eigentum der Datamatec GmbH. Die Datamatec GmbH bleibt Inhaber aller Rechte an dem Lizenzmaterial,auch wenn der Kunde es verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen
Änderungen und Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.

8. Haftung

a.Die Datamatec GmbH haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und Folgeschäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten.

b.Die Haftung von der Datamatec GmbH ist in jedem Fall auf die vereinbarte Lizenzgebühr beschränkt. Bei periodisch zu entrichtenden Lizenzen beschränkt sich die Haftung auf die Höhe einer Jahreszahlung.

c.Von der Haftungsbeschränkung nach den vorstehenden Absätzen sind lediglich solche Schäden ausgenommen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen.

9. Pflichten der Kunden

a.Der Kunde hat für die sachgemäße Nutzung der Programme Sorge zu tragen.

b.Der Kunde erkennt an, daß das Lizenzmaterial Betriebsgeheimnis und geistiges Eigentum der Datamatec GmbH ist. Er trifft zeitlich unbegrenzt dafür Sorge, daß das ihm überlassene Lizenzmaterial nicht ohne Zustimmung der Datamatec GmbH Dritten zugänglich wird.

c.Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben von der Datamatec GmbH an dem Lizenzmaterial in keiner Form entfernen oder sonstwie verändern.

10. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und anderen als vertraulich bezeichneten Informationen als vertraulich zu behandeln.

11. Konkurrenzklausel

a.Der Kunde verpflichtet sich, die für die Nutzung in Lizenz erhaltenen Programmsysteme sowie die damit verbundenen Strukturen in Logiken nicht für eine Entwicklung und Vermarktung eines ähnlichen Programmsystems zu verwenden.

b.Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung dieses und evtl. verbundener Verträge abzuwerben bzw. einzustellen, es sei denn, es liegt eine schriftliche Vereinbarung und Zustimmung der Vertragsparteien vor.

12. Schlußbestimmungen

a.Mündliche Nebenabreden, die diesen schriftlichen Vertrag ergänzen oder ändern würden, sind nicht getroffen. Abschluß, Änderungen und die einvernehmliche Aufhebung dieses Vertrages sowie der Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien. Dieses gilt auch für die Änderung des vorstehenden Satzes.

b.Sollten eine oder mehrere Klauseln rechtliche unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit und die rechtliche Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, rechtlich durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die nach Sinn und Zweck dieses Vertrages der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und dem Vertragszweck am nächsten kommt. Soweit sich Regelungslücken ergeben, sind die Vertragsparteien gehalten, die fehlenden Passagen entsprechend dem Vertragszweck zu vereinbaren.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten der Sitz der Gesellschaft in Hamburg.
 

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